Die Bezeichnung
"Fachanwalt für Erbrecht" darf nur nach Verleihung durch die zuständige Kammer geführt werden. Vorraussetzung ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen in dem jeweiligen Rechtsgebiet, welche in einem besonderen Anerkennungsverfahren geprüft werden. Weitere Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine unmittelbar vor Antragstellung
mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt. In dieser Branche sind Sie richtig wenn Sie unter anderem nach Schwerpunkten wie zum Beispiel Testamentsgestaltung, Erbverträgen, Erbfolge, Pflichtteilsgeltendmachung, Erbauseinandersetzung, /Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, vorweggenommene Erbfolge, Vermögensübertragung, erbschaftssteuerliche Gestaltung, Erbausschlagungen, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Testamentsanfechtungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Erbschein suchen.
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Erbrecht