ErbrechtDas Erbrecht ist im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1922 – 2385 BGB)geregelt. Es enthält insbesondere Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge, die immer danneintritt, wenn zu Lebzeiten keine schriftlichen Regelungen, durch Testament oder Erbvertrag als gewillkürte Erbfolge getroffen worden sind.
Bei Testament oder Erbvertrag sind zwingend bestimmte Formalien zu beachten. Oft werdenhierbei Fehler gemacht, die nach dem Tod regelmäßig auch zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Anwaltliche Hilfe sollte daher zu Lebzeiten bei der Gestaltung eines Testamentes in Anspruch genommen werden.
Es können nicht nur das gesamte Vermögen, sondern auch einzelne Gegenstände einer Person zugewendet werden, es handelt sich dann um ein Vermächtnis. Nahe Angehörige, z. B. die Kinder und der Ehegatten, können nur in ganz seltenen Fällen enterbt werden; in der Regel haben sie haben einen Anspruch auf den Pflichtteil in Geld.
Berührungspunkte des Erbrechts gibt es auch zum Familienrecht. Hier sind
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu nennen, in denen man regeln kann, welche medizinischen Maßnahmen erwünscht sind und welche Person des Vertrauens für deren Umsetzung Sorge tragen soll.